Kurz beantwortet
Was bedeutet die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG?
Der Arbeitgeber muss für die zugesagte Versorgungsleistung stets einstehen, auch wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger läuft, also über eine Pensionskasse, Direktversicherung, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds. Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig: Zahlt der externe Träger nicht oder zu wenig, muss der Arbeitgeber notfalls aus eigenem Vermögen einspringen. Die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag lässt sich also nicht an Dritte wegdelegieren, sie lässt sich nur sauber organisieren.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz bereits 2020 klar formuliert und seither in mehreren Entscheidungen bestätigt und weiter ausdifferenziert. Wörtlich heißt es dazu:
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.
BAG, Urteil vom 3.6.2020, 3 AZR 166/19, Rn. 109Was die Rechtsprechung 2025 zusätzlich geklärt hat
Allein im Jahr 2025 hat der für die bAV zuständige Dritte Senat des BAG mehrere Fälle entschieden, die für die Praxis im Mittelstand direkt relevant sind:
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BAG, Urteil vom 6.5.2025, 3 AZR 130/24
PSVaG haftet bei Übernahme nur eingeschränkt
Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine bestehende Versorgungszusage vertraglich und wird er innerhalb von zwei Jahren danach insolvent, haftet der Pensions-Sicherungs-Verein nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Unternehmenskäufe mit bAV-Altlasten ein Punkt, den die Due Diligence abdecken sollte.
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BAG, Urteile vom 26.8.2025, 3 AZR 31/25 und 3 AZR 298/24
Tarifverträge dürfen den Arbeitgeberzuschuss abschließend regeln
Der gesetzliche Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann durch einen Tarifvertrag abschließend geregelt werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Abbedingung oder Kompensation bedarf. Für tarifgebundene Betriebe lohnt sich deshalb ein Blick in den jeweiligen Tarifvertrag, bevor die eigene Versorgungsordnung formuliert wird.
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BAG, Urteil vom 24.6.2025, 3 AZR 158/24
Wann der Zuschuss als erfüllt gilt
Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss gilt bereits dann als objektiv erfüllt, wenn der geschuldete Betrag tatsächlich in die Direktversicherung eingezahlt wurde. Ein sauberer Zahlungsnachweis wird damit zum eigentlichen Haftungsschutz.
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BAG, Urteil vom 28.10.2025, 3 AZR 24/25
Rentenanpassung zählt zum Stichtag, nicht rückblickend
Bei der Prüfung, ob laufende Betriebsrenten angepasst werden müssen (§ 16 BetrAVG), zählt die zum jeweiligen Anpassungsstichtag vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung. Eine spätere Erholung der Lage widerlegt eine damals berechtigte negative Prognose nicht rückwirkend.
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LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2023, 15 Sa 125/22 B
Einstandspflicht auch bei verjährten Ansprüchen gegen den Versorgungsträger
Nach Auffassung des LAG Niedersachsen greift die Einstandspflicht des Arbeitgebers selbst dann, wenn die Ansprüche gegenüber dem externen Versorgungsträger bereits verjährt sind, und zwar subsidiär, nicht gesamtschuldnerisch. Die Revision beim BAG (3 AZR 164/23) war zuletzt anhängig, ein finales Urteil war zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht öffentlich auffindbar.
Ausgang noch offen -
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6.3.2025, 5 W 32/24
Bezugsrecht erstarkt beim Tod zum Vollrecht
Ein widerrufliches Bezugsrecht, etwa bei einer Direktversicherung, wird mit dem Tod der versicherten Person zum unwiderruflichen Vollrecht. Erben können es dann nicht mehr zurückholen. Relevant für die Formulierung von Bezugsrechten in der Versorgungsordnung.
Warum die Versorgungsordnung der eigentliche Hebel ist
Keines dieser Urteile lässt sich durch einen besseren Versicherer oder einen günstigeren Tarif abfangen. Was tatsächlich schützt, ist eine Versorgungsordnung, die klar regelt, wer was bekommt, wie hoch der Zuschuss ausfällt, welcher Durchführungsweg gilt und was beim Austritt eines Mitarbeitenden passiert. Ohne dieses eine Dokument greift im Zweifel der Gleichbehandlungsgrundsatz, und was einer Ihrer Mitarbeitenden bekommen hat, können am Ende alle einfordern.
Genauso wichtig: die Informationspflicht gegenüber Mitarbeitenden lässt sich nur mit einer dokumentierten Grundlage belegen. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht erfolgt, unabhängig davon, ob tatsächlich beraten wurde.
Quellen
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