Gesetzgebung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Was für Arbeitgeber wirklich neu ist

Vieles, was gerade zum BRSG II kursiert, hat ein falsches Datum im Kopf. Das Gesetz ist nicht "demnächst" relevant, sondern seit dem 22. Januar 2026 größtenteils in Kraft. Was das für Ihre Entgeltumwandlung, Ihre Förderbeträge und Ihre nicht tarifgebundenen Mitarbeitenden bedeutet.

Geschäftsführer eines mittelständischen Betriebs am Schreibtisch mit Smartphone
Für die Geschäftsführung ändert sich mit dem BRSG II vor allem eines: die Reihenfolge der Prüfschritte.

Kurz beantwortet

Ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz II schon in Kraft?

Ja. Der Bundestag hat das BRSG II am 5. Dezember 2025 beschlossen, verkündet wurde es am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt, in Kraft ist es seit dem 22. Januar 2026. Nur wenige Einzelregelungen greifen später: Änderungen im Versicherungsvertragsrecht zum 1. Juli 2026, die höhere Förderung für Geringverdiener sowie der vorzeitige Rentenbezug bei Teilrente erst zum 1. Januar 2027.

Wenn Sie also irgendwo gelesen oder gehört haben, das Gesetz würde "ab Juli 2026" wirksam, ist das nur für einen Teilaspekt richtig, nämlich einige Anpassungen im Versicherungsvertragsrecht. Der Kern, also das, was Ihre betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen tatsächlich verändert, gilt bereits seit Januar. Wer das noch nicht geprüft hat, sollte das jetzt nachholen statt im Sommer darauf zu warten.

Das Opting-Out-Modell: mehr Reichweite für die Entgeltumwandlung

Das eigentliche Kernstück des Gesetzes betrifft Betriebe mit Betriebsrat. Bislang mussten Mitarbeitende aktiv zustimmen, wenn ein Teil ihres Entgelts in die bAV umgewandelt werden sollte (Opt-In). Künftig können Arbeitgeber und Betriebsrat per Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine automatische Entgeltumwandlung einführen, der Beschäftigte aktiv widersprechen müssten, wenn sie nicht teilnehmen wollen (Opt-Out).

Erfahrungsgemäß bleibt die Beteiligung an Vorsorgeangeboten deutlich höher, wenn die Entscheidung "dabei sein" statt "aktiv beitreten" lautet. Genau das macht das Opt-Out-Modell für Betriebe mit Betriebsrat interessant.

Zwei Bedingungen sind dabei entscheidend, und beide sind es wert, genau geprüft zu werden:

  • Ein Betriebsrat muss existieren. Ohne Arbeitnehmervertretung lässt sich keine Betriebsvereinbarung schließen, die Regelung bleibt dann außen vor.
  • Die betroffenen Entgeltbestandteile dürfen nicht tarifvertraglich geregelt sein oder gewesen sein. Für tarifgebundene Entgeltbestandteile bleibt es beim bisherigen Opt-In. Genau deshalb wird die Option nach Einschätzung von Marktbeobachtern vermutlich nicht in der Breite genutzt, sondern vor allem dort, wo Betriebsrat und fehlende Tarifbindung tatsächlich zusammentreffen.

Der Arbeitgeberzuschuss bei einem Opt-Out-Modell muss mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts betragen, deutlich mehr als der gesetzliche Mindestzuschuss von 15 Prozent beim klassischen Opt-In. Dafür sind die Beiträge sofort gesetzlich unverfallbar, ein Wechsel des Arbeitgebers kurz nach Einführung ist also kein Risiko für die bereits eingezahlten Beiträge.

Das Gesetz bleibt in Summe hinter den Erwartungen zurück.

vbw Bayern, Bewertung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II

Höhere Förderbeträge, aber erst ab 2027

Wer stark auf Geringverdiener im Betrieb setzt, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel, sollte die zweite wichtige Änderung im Blick behalten: die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG wird ausgeweitet, allerdings erst zum 1. Januar 2027.

Änderungen bei der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG, gültig ab 1. Januar 2027
RegelungBisherAb 1.1.2027
Einkommensgrenze2.718 € brutto/Monat2.989 € brutto/Monat
Max. geförderter AG-Beitrag960 € pro Jahr1.200 € pro Jahr
Staatlicher Zuschuss30 %, max. 30 €/Monatunverändert 30 %, max. 30 €/Monat

Quelle: Allianz.de, Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II, Stand 14.4.2026.

Zwei kleinere Änderungen mit praktischer Wirkung

Neben den beiden großen Themen enthält das BRSG II zwei Details, die in der täglichen bAV-Verwaltung tatsächlich spürbar werden:

  • Die Abfindungsgrenze steigt. Kleine Anwartschaften dürfen künftig bis zu 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (statt bisher 1,0 Prozent) ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, 2026 sind das rund 60 Euro. Das reduziert den Verwaltungsaufwand für Kleinstanwartschaften spürbar.
  • Das Sozialpartnermodell öffnet sich. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können künftig am Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage) teilnehmen, allerdings nur mit Zustimmung der jeweiligen Tarifvertragsparteien. Der Gesetzgeber hat sich dabei eine Hintertür offengelassen: Das Bundesarbeitsministerium prüft 2027, ob sich die Teilnehmerzahl gegenüber 2025 verdoppelt hat. Ist das nicht der Fall, muss die Bundesregierung bis zum 31. März 2028 nachbessern.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Für Unternehmen mit Betriebsrat und ohne Tarifbindung lohnt sich ein Blick auf das Opt-Out-Modell, gerade weil es bislang noch wenig genutzt wird und dadurch ein echter Unterschied bei der Mitarbeiterbindung sein kann. Für alle anderen gilt: Prüfen Sie, ob Ihre bestehende Versorgungsordnung die neuen Abfindungsgrenzen bereits berücksichtigt, und behalten Sie die höhere Geringverdienerförderung für die Jahresplanung 2027 im Blick.

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